Was ist der Euro
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Ein Staat ist nach der völkerrechtlichen Definition (Konvention von Montevideo vom 26. 12. 1933) ein Gebilde, das mindestens folgende Merkmale aufweisen bzw. Bedingungen erfüllen muss:
- Staatsvolk (stabile Bevölkerung homogener [genetischer / ethnischer, geschichtlicher, kultureller, sprachlicher] Identität mit Zu- oder Angehörigkeit zu diesem Staat [Staatsangehörigkeit], die sich dauerhaft überwiegend innerhalb eines definierten [umgrenzten] Gebietes aufhält – dem Staatsgebiet [Hoheitsgebiet / Territorium])
- Staatsgebiet (Hoheitsgebiet / Territorium: definierter Landbesitz des Staates, der in der Verfassung definiert sein muss, und innerhalb dessen die Gesetze dieses Staates gelten)
- Staatsgewalt (stellvertretende Machtausübung einer Regierung, die aufgrund der Verfassung zum Regieren im Auftrag des Staatsvolkes auf Widerruf befristet ermächtigt und befugt ist)
- Völkerrechts-Subjekt-Status (Kompetenz und Privileg, mit anderen Völkerrechts-Subjekten [Staaten] in politischen, diplomatischen Kontakt und Verkehr zu treten [Krieg und Frieden])
(Die klassische Staatsrecht-Lehre nennt nur die ersten drei Merkmale [Drei-Elemente-Lehre]. Die Souveränität ist kein definierendes Merkmal eines Staates; ebenso wenig ist eine Mindestgröße des Staatsgebietes festgelegt. Staaten können auch dann fortbestehen, wenn sie unter einer Besatzungs-macht stehen, also okkupiert sind. Historisches und aktuelles Beispiel: Zweites Deutsches Reich. Die am 17. 07. 1990 in Paris de jure aufgelösten „BRD“ [von U.S.-Außenminister James Baker III] und „DDR“ [von UdSSR-Außenminister Schewardnadse] waren nie souveräne Staaten, sondern provisorische Besatzungs-Konstrukte der vier Siegermächte des Zweiten Weltkrieges)
»Geld« als Tauschmittel wird von einem souveränen Staat per Verfassung und Gesetz oder von einer Besatzungsmacht (nach der Haager Landkriegsordnung von 1907) zum Zahlungsmittel in dem entsprechenden Währungsraum bestimmt und damit zum Öffentlichen Gut und zum Gesetzlichen Zahlungsmittel. (Vgl. Green, AVR [Allgemeines Völkerrecht] 14 [1969/70], 190 [sog. „Rhodesien-Banknoten-Fall“]) Ein „gesetzliches Zahlungsmittel“ ist ein Zahlungsmittel, mit dem nach dem Gesetz eines Staates eine Geldschuld rechtswirksam erfüllt und damit getilgt werden kann. Dann spricht man von einem Gesetzlichen Zahlungsmittel mit schuldbefreiendem Annahmezwang.
Der Annahmezwang besteht darin, dass jeder, der sich in dem betreffenden Währungsraum bewegt, dieses Zahlungsmittel im Austausch für seine Güter und Leistungen oder geldwerten Forderungen gegenüber Dritten annehmen muss. Umgekehrt zu dieser Annahmepflicht besteht das Recht, nach dem jeder verlangen und darauf bestehen kann, dass seine geldwerten Forderungen mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel beglichen werden. Das schließt aber rechtlich nicht aus, dass der Gebrauch jedes anderen Tauschmittels als Zahlungsmittel vereinbart werden kann: in privaten Verträgen nämlich darf im Rahmen der Vertragsfreiheit nach Vereinbarung jedes Zahlungsmittel benutzt werden; nur Steuern, Abgaben und Gebühren müssen mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel entrichtet werden. (Diese Tatsache ist für den Aufbau eines privaten Geld-Systems auf Gold und Silber als „ziviler Ungehorsam“, als „zivile „Notwehr“ und als Widerstand nach Artikel 20 Absatz 4 des „Grundgesetzes für die »Bundesrepublik Deutschland«“ gegen das verfassungs- und völkerrechtswidrige Schuld- und Falschgeld-Währungs-System des EURO sehr wichtig!)
Das Privileg und die Kompetenz, Banknoten zu drucken, gehören zu den gewährten Grundrechten eines völkerrechtlich (also nach internationalem Recht) anerkannten, d. h. souveränen Staates. Eine Kolonie, ein Protektorat oder ein besetzter Staat kann / darf keine eigene Währung herausgeben. Das im Auftrag eines souveränen Staates herausgegebene Geld ist nach geltendem Völkerrecht, das wiederum Bestandteil des internationalen Rechts (International Public Law) ist, eine Öffentliche Einrichtung, ein Öffentliches Gut – und zwar „Gesetzliches Zahlungsmittel für alle Schulden, öffentliche und private“. (siehe z. B. U.S.-Dollar: „This note is legal tender for all debts, public and private“) Eine Banknote ist nach dem Völkerrecht ein Schuldschein eines Staates, ein öffentlich-rechtlicher Schuldschein (siehe z. B. Britisches Pfund Sterling: „I promise to pay the bearer on demand the sum of …“) Deshalb genießen Zentralbanken nach dem Internationalen Recht Immunität (siehe Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens vor der Internationalen Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004; UN Document A/RES/58/38, 16. 12. 2004, Annex 10, Art. 21, Abs. 1 lit [c] sowie Urteil des Schweizer Bundesgerichtes vom 24. April 1985 [BGE 111 1A 62]). Nationales und Internationales Recht (Legal Tender Laws) sehen daher vor, dass auf jeder Banknote bestimmte Kennzeichen sein müssen:
- Das Wort „Banknote“
- Wertangabe (Nennwert / Nominalwert / Kurswert)
- Serien-Nummer
- Der Name des betreffenden Staates als Hoheitsträger
- Der genaue Ausgabe-Ort (Sitz der ausgebenden Notenbank)
- Das genaue Ausgabe-Datum
- Zwei Unterschriften (Präsident der Notenbank und sein Stellvertreter)
- Strafrechts-Klausel (Hinweis auf die Strafbarkeit des Nachmachens [„Fälschens“])
- Sicherheits-Merkmale
Außer den eher zweitrangigen Kennzeichen der Angaben des Nenn- oder Kurswertes, der Serien-Nummer und der Sicherheits-Merkmale findet sich nichts davon auf den Euro-Scheinen. Danach wäre
der EURO weder rechtmäßiges Geld (lawful money) noch gesetzliches Zahlungsmittel (legal tender) noch staatliche Währung, sondern nur inoffizielles, aber rechtswidriges/ ungesetzliches „Öffentliches Zahlungsmittel“, das keinem Annahmezwang unterliegt!
von Norbert Knobloch, Publizist
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Zins
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Ökonomen bezeichnen den Zins üblicherweise als den „Preis des Geldes“. Das ist falsch. Der Zins ist nicht der „Preis des Geldes“, sondern der (ungerechtfertigte) Preis für seine Freigabe oder die (abwegige) „Belohnung für die Nichthortung von Geld“, wie der Ökonom John Maynard Keynes 1936 in seinem Hauptwerk Allgemeine Theorie der Beschäftigung, des Zinses und des Geldes zutreffend feststellt.
„`Zins´(von lat. census: Steuer) ist der [willkürliche] »Leihpreis« für Geld, dessen Höhe durch Angebot und Nachfrage reguliert wird. Die Höhe des Zinses wiederum bestimmt die Sachkapitalverzinsung und ist Schwelle vor jeder Investition. Zins kann nur durch Abzug vom Arbeitsertrag aufgebracht werden. Eine andere Wertschöpfung gibt es nicht.“ (Helmut Creutz; in: Margrit Kennedy, Geld ohne Zinsen und Inflation)
Allerdings ist der ungerechtfertigte, für jedes Wirtschafts-System zerstörerische Zins- und Zinseszins-Mechanismus nicht die erste Ursache, sondern auch nur eine Folge und die zweite Ursache. Die Ursache des Zinses ist die missbrauchte Möglichkeit, daß man Geld ungestraft künstlich verknappen und über den Zins privat davon profitieren kann, obwohl in Wirklichkeit genug davon vorhanden ist.
Außerdem stellt das künstliche, widernatürliche Zins-System die natürliche Rechtsordnung auf den Kopf: Zins ist ja eine Art „Gebühr“ oder „Prämie“ für die Freigabe zurückgehaltenen Geldes durch die Verursacher – also eine Art „Belohnung“ (anstelle der gerechten Bestrafung) für die Täter! Das aber ist die Umkehrung des natürlichen Rechtswesens sowie illegal und sogar verfassungswidrig (vgl. Dieter Suhr, Geld ohne Mehrwert, und Helmut Creutz, Die 29 Irrtümer rund ums Geld):
Das im Auftrage des Staates herausgegebene Geld ist als „Gesetzliches Zahlungsmittel“ nach Helmut Creutz nämlich rechtlich ein Öffentliches Gut oder eine Öffentliche Einrichtung. Öffentliche Einrichtungen oder Öffentliche Güter, die den Bürgern eines Staates unentgeltlich oder ohne direkte Kosten zur Verfügung gestellt werden, sind im Allgemeinen dadurch gekennzeichnet, dass jeder unter gleichen Voraussetzungen das Recht zu ihrer Nutzung hat, aber niemand das Recht, sie zu missbrauchen oder andere an der Nutzung zu hindern.
Genau das aber tun die Institutionen, die Geld dem Wirtschaftskreislauf entziehen und eine Gebühr (Zins) für seine Wiederfreigabe verlangen.
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Geldschöpfung im fraktionalen Reservesystem
Die heute überwiegende Form der Geldschöpfung besteht in der Bereitstellung von Sichtguthaben auf Girokonten (= aktive Giralgeldschöpfung) durch die Banken. Die Banken schöpfen die Sichtguthaben im Zuge ihrer Kreditvergabe an das Publikum durch einen einfachen Eintrag in den Büchern: Kreditkonto an Kundenkonto. Weiter nichts. Ein Schöpfungsakt 'ex nihilo', oder vielleicht richtiger, 'ex scientia'. Bei der Bank steht die Forderung auf fristgerechte Kreditrückzahlung und Verzinsung als Aktivum, während die Verbindlichkeit der Kreditauszahlung an den Kunden als Passivum steht. Auf dem Girokonto des Kunden erscheint genau umgekehrt der erhaltene Kredit als verfügbares Haben, und die Zins- und Rückzahlungsverpflichtung als Soll.
Von da an bis zur Tilgung eines Kredits 'zirkulieren' die Guthaben im Publikum wie Geld, und zwar durch Verrechnung auf den Girokonten. Die in diesem Sinne 'zirkulierenden' Sichtguthaben stellen nun in dem Sinn einen Kredit der Geldnutzer an die Bank dar, dass die Geldnutzer auf die Auszahlung von Bargeld weitgehend verzichten und eben bargeldlos mit den Sichtguthaben der Banken zahlen. So kommen die Banken faktisch kaum in die Verlegenheit, große Reserven an Zentralbankgeld in Bewegung setzen zu müssen. Die Guthaben der Kunden werden untereinander so weit wie möglich verrechnet, und die tatsächlichen Abflüsse an die Kunden anderer Banken oder ins Ausland, zu deren Abwicklung Zentralbankguthaben aktiviert werden müssen, bewegen sich in etwa in Höhe der Zuflüsse von Kunden anderer Banken und aus dem Ausland; und dies ist beim Abfluss und Zufluss von Bargeld am Kassenschalter nicht anders. Eine Zahlungsreserve von 8-14% der Umsätze genügt den Banken normalerweise, um auf dieser Grundlage ein Vielfaches an Krediten aufzubauen. Daher die Bezeichnungen fraktionales Reservesystem und multiple Geldschöpfung.
Quelle: "Reform der Geldschöpfung – Wiederherstellung des staatlichen Geldregals durch Vollgeld" auf www.geldreform.de
Hierzu die Aufzeichnung eines Interviews (engl.) von Charles Bazlinton mit Prof. Richard Werner zur Praxis der Banken bei der Kreditvergabe:
---------- Hierzu die Aufzeichnung eines Interviews (engl.) von Charles Bazlinton mit Prof. Richard Werner zur Praxis der Banken bei der Kreditvergabe:
Der US-Dollar als Ölwährung
Nach dem Zusammenbruch des festen Wechselkurssystems von Bretton Woods Anfang der siebziger Jahre des vergangen Jahrhunderts landete der damalige US-Außenminister Henry Kissinger einen Coup besonderer Art: Unter Hinweis auf Verfügbarkeit sowie ökonomische und politische Sicherheit der Währung etablierte er den US-Dollar kurzerhand als Ölwährung. Die Ölkrise von 1973 hatte der Welt die Bedeutung der Sicherheit der Energieversorgung vor Augen geführt. Dafür erklärten sich nun die USA zuständig. Das US-Finanzsystem war genügend diversifiziert und überall in der Welt vertreten, um die sprunghaft steigenden Dollareinnahmen der erdölexportierenden Länder aus dem Nahen und Mittleren Osten als Kredite an Länder der «dritten Welt» weiterzugeben.
Das war erstens günstig für die US-Währung, denn der US-Dollar konnte als Öl- und Weltwährung für Finanzkontrakte gestärkt werden. Das war zweitens von Vorteil für das internationale Bankensystem, denn an den Krediten konnten die Finanzinstitute prächtig verdienen. Auf diese Weise wurde drittens die US-Hegemonie in der Welt gestützt, die infolge der Kriegsniederlage in Vietnam und der Abwertung des US-Dollar in den späteren siebziger Jahren Risse bekommen hatte. Das sind Vorteile des Landes der Reservewährung, und die festigen die Vorherrschaft.
Alle Ansätze, den Ölpreis in anderer Währung zu handeln oder gar eine nicht von den USA dominierte Ölbörse einzurichten, sind seitdem stecken geblieben. Auch die iranische Ölbörse, seit Jahren im Gespräch, hat sich gegen die traditionellen Ölhandelsplätze in London und New York nicht durchsetzen können. Der Dollar sitzt auf seinem Ölwährungsthron, mit modernster Militärtechnologie gewappnet. Stellt sich nur die Frage: Wie lange noch?
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EZB - Eine unabhängige, staatliche Institution, die nur dem Gesetz verpflichtet ist?
Das ausführende Organ der Europäischen Zentralbank ist die gemeinsame Währungsbehörde der Mitgliedstaaten. Eigentümer sind also schlussendlich die nationalen Zentralbanken der Teilnehmerstaaten. Auf der Internetseite der EZB ist weiter nachzulesen, dass man dort unter "Unabhängigkeit" lediglich die politische Unabhängigkeit versteht. Das führt zu der Frage:
Wem gehören denn die nationalen Zentralbanken?
Die Deutsche Bundesbank ist ein Organ des deutschen Staates, also 100% staatlich. Hingegen gehört beispielsweise die Italienische Zentralbank (mit einem Kapitalanteil von 12,5 % immerhin drittgrößter Anteilseigner der EZB), die Banca d’Italia, zu 94,33% italienischen Privatbanken. Die Österreichische Nationalbank war bis Mai 2010 zu 30% im Besitz privater Eigentümer und gehört nun zu 100 % der Republik Österreich. Die Belgische Nationalbank ist zu 50% in Privatbesitz.
Fazit
Zweifel an der Unabhängigkeit der EZB dürften zumindest hinsichtlich privatwirtschaftlicher Interessen nicht ganz unberechtigt sein. Dies umso mehr vor dem Hintergrund der bekannten wirtschaftlichen Verflechtungen internationaler Geschäftsbanken.
Hierzu die Aufzeichnung eines Gesprächs von Nicolas Hofer mit Prof. Dr. Bernd Senf über die Geldschöpfung der Zentralbanken und die Wirtschaftskrise:
Links:
pinkepinke