Reformvorschlag


In 12 Schritten zur Finanzmarktreform

Wichtig ist die Einhaltung der Reihenfolge, wobei der erste Schritt grundlegend und daher zwingend erforderlich ist, um von einer wirklichen Reform mit dem Ziel der Bildung einer ökosozialen Gesellschaft zu sprechen. Das Herausgreifen und Vorziehen einzelner oder mehrerer anderer Schritte lässt sowohl die Einzel- wie auch die Gesamtwirkung der Maßnahmen in der aufgezeigten Richtung deutlich verpuffen und führt nur zu einer Verlängerung der gegenwärtigen Situation der finanzwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Missstände. Das gleiche gilt für das Verwässern einzelner Schritte zu Gunsten der Finanzindustrie.

1. Vollgeld als neue Geldordnung
Keine Geldschöpfung durch Kredite der Banken – für Giroguthaben gilt volle Deckungspflicht durch Zentralbankgeld (100%ige Mindestreserve). Folgen:
  • Keine positiven Zinsen für Girokonten
  • Sparguthaben sind unter Berücksichtigung der Fristigkeiten verleihbar
Die Geldzufuhr erfolgt durch kostenlose ‚Geschenke‘ einer gewaltenteilig unabhängig gestellten Zentralbank an den Staat. Folgende Zuteilungsregeln sind denkbar:
  • Diskretionär, orientiert am Potenzialwachstum (bei deutlichen Abweichungen Entscheid durch Volksabstimmung) oder fixer jährlicher Prozentsatz.
  • Im Gegenzug: Keine (Neu)Verschuldung durch die öffentliche Hand.
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2. Entflechtung/Zerschlagung der Mega(Schatten)Banken
Internationales (- als zweitbeste Lösung - europaweites) absolutes Größenlimit für Finanzinstitute bei 100 Mrd. Euro Bilanzsumme.
Erlaubnis für (Euro)Länder, auch niedrigeres Limit zu setzen.

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3. Trennung der Tätigkeitsfelder der Geschäfts- und Investmentbanken
Geschäftsbanken tätigen das Depositen- und Kreditgeschäft im Realsektor (=Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Einlagen, Sparangebote, Kreditvergabe, An- und Verkauf von Wertpapieren für Kunden) durch dezentrale Banken (z.B. ähnlich den deutschen Genossenschaftsbanken und Sparkassen).
Girokonten dürfen nur bei Geschäftsbanken gehalten werden.
Keine Einlagensicherung für Investmentbanken.
Geschäftsbanken dürfen keine Kredite an Investmentbanken vergeben und weder Eigenhandel noch Derivategeschäfte betreiben.

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4. Regulierung der Investmentbanken
Prinzipiell keine Bail-outs für Nicht-Geschäftsbanken.
Trennung
  1. des Eigenhandels und der Beratung und
  2. der Emissionstätigkeit und des Verkaufs der Assets.
Verkauf durch unabhängige, auch keinen Eigenhandel betreibende Broker.
Langfristige Investitionen in nichtliquide Anlagen sind durch Aktienausgabe oder langlaufende Anleihen zu finanzieren.
Konzentration auf Kapital- und Wertpapierbeschaffung.
Keine Beteiligung an Hedgefonds oder Kapitalbeteiligungsgesellschaften etc.
Generelle Funktionstrennungen:
  • Beschränkungen auf das Kerngeschäft - gilt neben Geschäfts- und Investmentbanken auch für Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Versicherungen (die z.B. keinen Eigenhandel betreiben dürfen), Fonds usw. 
  • Fonds sind von den Banken zu trennen.
  • Keine Geschäftsbeziehungen der genannten Finanzinstitutionen mit nicht registrierten und nicht regulierten Akteuren des grauen Sektors der Finanzmärkte.

5. Höheres Eigenkapital bei allen (Schatten)Banken (inkl. Hedgefonds)
Die bilanzielle Eigenkapitalquote ist, ähnlich dem Realwirtschaftssektor, auf 20 – 30% hartes Eigenkapital zu erhöhen.
Keine Risikogewichtungen nach Basel II oder III.
Bilanzierung nach Niederstwertprinzip.
Unter bestimmten Bedingungen Kapitalnachschusspflicht bei drohender Verletzung der geforderten Eigenkapitalquote. Sonst öffentliche Beteiligung mit Stimmrechten und eventueller späterer Realisierung von Kursgewinnen.

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6. Erhebung einer Finanztransaktionssteuer (FTS)
in Höhe von 0,01 – 0,1% (bei Derivaten berechnet auf den Handelswert des Underlyings).

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7. Regulierung von Derivaten (Futures, Optionen, Swaps)
OTC-Transaktionen sind im Unterschied zu über Börsen/Plattformen gehandelten Derivaten rechtlich nicht einklagbar. Dies gilt nicht bei Reallieferung.
Deutlich höhere initial margins (30%).
Verkauf an Kleinanleger nur in Ausnahmefällen gestattet.
Leerverkäufe aller Art und Credit Default Swaps (CDS) sind untersagt, zumindest solche ohne Besitz des Underlyings.

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8. Ratingagenturen
sind von den Käufern der bewerteten Produkte zu bezahlen.
Alternativ: Ein Pooling-Modell durch Zulosung.
Die Bedeutung der Agenturen verringert sich durch Entfall der Risikogewichtungen (siehe unter  5.).

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9. Verbriefungen (Sekuritisierung), Zweckgesellschaften und Tranchierung entfallen
Stattdessen gibt es sog. Covered Bonds (gedeckte Anleihen) mit voller Originatorhaftung.
Im Falle von Zweckgesellschaften sind die volle Eigenkapitalhinterlegung und 20% der Assets vom Originator zu halten, der außerdem eine 50%ige Wertgarantie zu bieten hat.

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10. Boni-Regelung
Volle persönliche Boni-Haftung der Manager – 3 Jahre Hinterlegung auf Sperrkonto (Malus).
Deutlich begrenzter Anteil von Boni am Gesamtgehalt.

11. Regulatorenwechsel
Karenzzeit von 2 Jahren für den Wechsel von Regulatoren in die Finanzbranche und umgekehrt.

12. Abbau der (u.a. durch den Zinseszins bewirkten) Konzentration der Geldvermögen
Einmalige Vermögensabgabe bei Kapitaleinkünften über 50.000 Euro als Beteiligung an den Kosten der Finanzkrise.
Einführung stärker progressiver Einkommens-, Erbschafts- und Vermögenssteuern.
Verwirklichung eines Rising Tide Tax System, so dass die Steuern sich variabel an einer maximal zulässigen Einkommens- und Vermögensspreizung orientieren.

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Quelle:
Prof. Helge Peukert: "Die große Finanzmarkt- und Staatsschuldenkrise"

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